Alumni Verbundstudium e.V.
Gegründet am 20.05.2006
Stand: 25.5.2013
(geändert durch Beschluss der Sitzung zur Satzungsänderung am 25.5.2013)
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen Alumni Verbundstudium e.V.
- Der Sitz des im Vereinsregister eingetragenen Vereins ist Hagen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Zweck des Vereins liegt in der Förderung des Kontaktes zwischen den am Verbundstudium beteiligten Hochschulen und ihren Absolventen* mit dem weiteren Ziel der Unterstützung von Forschung, Wissenschaft und Lehre.
- Diese Ziele sollen insbesondere erreicht werden durch Förderung des wechselseitigen Wissenstransfers zwischen den am Verbundstudium beteiligten Hochschulen und ihren Absolventen als Brücke zwischen Theorie und Praxis.
- Der Verein hat vor allem folgende Aufgaben:
- Planung und Durchführung von wissenschaftlichen Fort -/ und Weiterbildungsveranstaltungen
- Organisation eines regelmäßigen Erfahrungsaustausches zwischen Absolventen und den am Verbundstudium beteiligten Hochschulen
- Planung und Organisation von gemeinsamen Fahrten (Exkursionen, Firmenbesichtigungen) zum Erfahrungsaustausch
- Aktuelle Mitteilungen über Neuigkeiten von der Hochschule und den Studenten in Form von Newslettern
- Aufbau einer Internetplattform zum gegenseitigen Erfahrungsaustausch
- Kommunikationsplattform zur direkten Vermittlung von ggf. Studien- oder Diplomarbeiten von Studierenden in den Betrieben der Absolventen
- Erleichterung des Berufseinstiegs/-aufstiegs der Absolventen
- Unterstützung der Studierenden durch die Absolventen
- Förderung von Partnerschaften zwischen Absolventen, Studierenden, Unternehmungen und gesellschaftlichen Institutionen sowie anderen Absolventennetzwerken
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Aufgaben nach dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, insbesondere im Sinne der §§ 51ff. der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
- Der Verein darf niemanden durch Zuwendungen, die nicht im Interesse seines Zweckes liegen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4 Mitglieder
Mitglieder des Vereins sind die Gründer.
Darüber hinaus können folgende Personen Mitglieder werden:
- Absolventen und Studenten aller Verbundstudiengänge der am Verbundstudium beteiligten Hochschulen
- Professoren, Mitarbeiter und Dozenten aller Verbundstudiengänge der am Verbundstudium beteiligten Hochschulen
- Sonstige Personen, die ein besonderes Interesse am Vereinszweck begründen können und in besonderer Weise die Vereinsziele unterstützen können
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche oder elektronische Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme des Mitglieds entscheidet der Vorstand.
§ 5 Beiträge
- Es ist ein Jahresbeitrag zu entrichten, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Die Gründer legen die Höhe des ersten Beitrages fest.
- Außer den Beiträgen können Spenden an den Verein geleistet werden, über deren Verwendung der Spender nähere Bestimmungen treffen kann.
- Bei Neueintritt ist der Mitgliedsbeitrag in voller Höhe für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich vier Wochen vorher zu erklären. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei mehr als 12-monatigem Zahlungsrückstand eines Mitgliedes kann der Vorstand das Ende der Mitgliedschaft feststellen. Bei besondern schweren Verstößen gegen die Grundsätze der Satzung kann der Vorstand über einen sofortigen Ausschluss verfügen.
§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern: einem Vorsitzenden, einem Schatzmeister (2. Vorsitzender) und einem Schriftführer (3. Vorsitzender).
- Der Vorstand kann um bis zu vier Mitgliedern mit besonderen Aufgaben erweitert werden. Eine Erweiterung erfolgt auf Vorschlag des Vorstands. Sie ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
- Der Vorstand kann einen Beirat zu seiner Beratung berufen. Der Beirat nimmt Aufgaben der Beratung und Unterstützung des Vorstands wahr. Er achtet dabei insbesondere auf die effektive Erreichung der Vereinsziele, unterbreitet diesbezügliche Vorschläge und übernimmt auf Anfrage diesbezügliche Aufgaben.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, ist der Vorstand ermächtigt, ein Ersatzmitglied kommissarisch auszuwählen. Eine endgültige Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes erfolgt im Rahmen der darauf folgenden Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht aufgrund dieser Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.
§ 9 Vertretung des Vereins
Zur Vertretung des Vereins nach außen sind der 1. Vorsitzende, der Schatzmeister (2. Vorsitzender) und der Schriftführer (3. Vorsitzender) berechtigt. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
§ 10 Mitgliederversammlung
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Mitgliederversammlungen werden mindestens einmal jährlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden und begründet sein. Ausgenommen davon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach dem Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Die Einberufung wird allen Mitgliedern schriftlich oder per E-Mail bekannt gegeben.
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Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden getroffen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Die Wahlen werden offen durchgeführt. Sie müssen aber auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten geheim durchgeführt werden.
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Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Protokollführer sowie vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
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Die Mitgliederversammlung hat die folgenden Aufgaben:
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Die Wahl des Vorstandes und der neuen Mitglieder im Vorstand
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Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung
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Wahl der 2 Kassenprüfer
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Die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds
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Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
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Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
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Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
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Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von ¼ aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangt wird. Eine so beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens 4 Wochen nach Eingang des Ersuchens einberufen werden und ist spätestens mit der nächsten Hauptversammlung abzuhalten.
Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu einer Einberufung und in der Einberufung genannt sind. Für die Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentlichen Mitgliederversammlungen.
§ 11 Datenschutz
- Jedes Mitglied verpflichtet sich, sämtliche datenschutzrechtlichen Bestimmungen strengstens einzuhalten. Insbesondere darf ein Mitglied personenbezogene Daten eines anderen Mitglieds ohne dessen Zustimmung weder an Dritte weitergeben noch selbst in irgendeiner Weise nutzen, die nicht dem Vereinszweck dient.
- Bei Verstößen eines Mitgliedes gegen Absatz 1 kann der Vorstand das Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung vom Zugang zu den Mitgliederdaten mit sofortiger Wirkung ausschließen. In diesem Falle ruht die Mitgliedschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Auf der nächsten Mitgliederversammlung wird über den Ausschluss des Mitglieds entschieden. Weitere rechtliche Schritte, insbesondere Schadenersatzforderungen, bleiben davon unberührt.
§ 12 Satzungsänderung und Vereinsauflösung
- Änderungen der Vereinssatzung oder die Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine derartige Beschlussfassung angekündigt ist. Zur Änderung der Vereinssatzung und zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Im Falle der Vereinsauflösung oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die Vereine der Freunde und Förderer der am Verbundstudium beteiligten Fachhochschulen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
* Alle in dieser Satzung verwendeten Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen:
sie beinhalten sowohl die männliche als auch die weibliche Bezeichnungsform.